§ 1Name

Der Verein führt den Namen: „FohlenFive„ zunächst ohne den Zusatz „e.V.".

§ 2Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans
des Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Wahrung der Interessen des
Fußball-Vereins Borussia Mönchengladbach.
Der Verein distanziert sich ausdrücklich von Mitgliedern die gewalttätig, auf
Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus sind.
Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten, können durch den Vorstand
aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden
in dieser Satzung geregelt.

§ 4Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beantragen.
Für Minderjährige ist die Einwilligung des gesetzl.Vertreters erforderlich.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand.

Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht
angegeben werden.

§ 5Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1.Tod
2. Durch Austritt aus dem Fanclub.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Ende eines jeden Monats.
3.Durch Ausschluss aus der in § 2 dieser Satzung aufgeführten Gründen
seitens des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Ausschluss wird dem Betroffenen nach einer Vorstandssitzung schriftlich
mitgeteilt.
Bereits geleistete Zahlungen bleiben Eigentum des Vereins.

§ 6Ausschließungsgründe

1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen
dem Verein gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe §8) nicht nachkommt.
2. Falls der Beitragsrückstand größer als drei Monate ist, kann der Vorstand nach erfolgter
schriftlicher Mahnung das Ruhen der Mitgliedschaft beschließen.
3. Mitglieder die dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit Schaden
zufügen ( siehe § 2), können ebenfalls ausgeschlossen werden.

§ 7Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,
1.an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
2. Anträge zu stellen,
3. und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben.

§ 8Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen.
2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
3. den festgelegten Beitrag von 5€ pro Monat zu entrichten.

§ 9Mitglieder-/Jahreshauptversammlung

1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ.
Sie wird vom 1.Vorsitzenden nach Bedarf oder nach Antrag von 25%
der Mitglieder einberufen. Sie findet einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung statt.
2. Jahreshauptversammlung
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, soweit hierzu nicht eine besondere
Mitgliederversammlung einberufen wurde.

§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassenwart und Schriftführer
2.Der geschäftsführende Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

§ 11Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit
Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden
Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Der geschäftsführende Vorstand kann auf
Wunsch eines Vorstandsmitgliedes einberufen werden.Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Der Vorstand hat die Geschäfte des
Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach der Maßgabe der durch
die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und aussen, beruft
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Er hat ferner die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes.

Im Verhinderungsfalle übernimmt der 2.Vorsitzende die Vertretung mit allen
Rechten und Pflichten.Der Kassenwart nimmt die Geldgeschäfte des Vereins
wahr. Die Einnahmen und Ausgaben sind von ihm, aufgegliedert nach den
Zweckbestimmungen des Haushaltsplans, nachzuweisen.

§ 12Finanzordnung

1.Verantwortlich für die korrekte Ausführung aller nach dieser Ordnung
auszuführenden Tätigkeiten ist der Kassenwart.
2.Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr
3.Die Einnahmen und Ausgaben sind vollständig und termingerecht zu erfassen
und zu belegen. Aus dem Inhalt der fortlaufend nummerierten Belege muss
der Grund der Zahlung zweifelsfrei zu erkennen sein.
4.Für jedes Haushaltsjahr ist vom Kassenwart eine gegliederte Übersicht der
Einnahmen und Ausgaben sowie des Vermögenstandes zum Ende des Haushaltsjahres vorzulegen.
5.Die der Haushalts-und Kassenführung zugrunde liegenden Unterlagen,
Aufzeichnungen und Belege sind mindestens bis zum Abschluss des Kalenderjahres aufzuheben und können mit Genehmigung des Vorstands vernichtet werden.
6.Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge bleibt ausschließlich der Jahreshaupt-/
Mitgliederversammlung vorbehalten.
7.Aufwendungen müssen vom Vorstand vorher genehmigt werden.
8.Sämtliche Ausgabenbelege sind vom Vorstand als sachlich richtig zu bestätigen.

§ 13Kritikrecht

Schriftliche Kritiken und Einsprüche von Mitgliedern sind vom Vorstand
innerhalb von vier Wochen zu erörtern und zu entscheiden.
Grundsätzlich hat jedes Mitglied des Vereins das Recht Kritik zuüben,
solange die Kritik Vernünftig, Sachlich und zurecht vorgetragen wird.

§ 14Vermögen und Vereinseigentum

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen
Vermögensbestände sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Bei Beschädigungen und Abhandenkommen von Vereinseigentum
sind die Schuldigen Schadensersatzpflichtig.

§ 15Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden.
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit
von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von 4/5 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung weniger als 4/5, so ist frühestens
nach vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der zu dem Beschluss eine 4/5-Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
wird das Vereinsvermögen auf einer Abschlussfeier aufgelöst.

§ 16Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.




Mönchengladbach, den 29.07.2006 (Satzungsänderung §6 im Dez 2007)


Christopher Zilkens (1.Vorsitzender), Jens Strotkamp (2.Vorsitzender)